Risikolebensversicherung vergleichen

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Risikolebensversicherung Vergleichen

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Risikoleben-Vergleich

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6 Ergebnisse – so sortieren wir

Hauptrankingfaktor ist das Gesamtergebnis, welches anhand der Filtereinstellungen und den jeweiligen Produktkonditionen berechnet wird. Die Listung beginnt mit den größten Erträgen und endet mit den höchsten Kosten. Bei ertrags-/kostengleichen Produkten wird zusätzlich die Abschlussquote berücksichtigt. D. h. Produkte, die im Verhältnis zu den Aufrufen hier öfter gewählt werden, sind höher platziert.

  1. Bestes Ergebnis
    Testsiegel Logo

    DELA Lebensversicherungen

    Risikoleben

    • Beitragsfreistellung möglich
    • Vorgezogene Todesfallleistung
    • Beitrag8,68 € pro Monat

    pro Monat8,68 €

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  2. Hannoversche Versicherung

    Tarif Klassisch

    • Beitragsfreistellung möglich
    • Beitrag11,88 € pro Monat

    pro Monat11,88 €

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  3. Hannoversche Versicherung

    Tarif Plus

    • Beitragsfreistellung möglich
    • Vorgezogene Todesfallleistung
    • Beitrag15,43 € pro Monat

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    CosmosDirekt

    Risikolebensversicherung Basis-Tarif

    • Beitragsfreistellung möglich
    • Vorgezogene Todesfallleistung
    • Beitrag16,09 € pro Monat

    pro Monat16,09 €

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  5. Testsiegel Logo

    CosmosDirekt

    Risikolebensversicherung Comfort-Tarif

    • Beitragsfreistellung möglich
    • Vorgezogene Todesfallleistung
    • Beitrag20,92 € pro Monat

    pro Monat20,92 €

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  6. CosmosDirekt

    Risikolebensversicherung Premium-Tarif

    • Beitragsfreistellung möglich
    • Vorgezogene Todesfallleistung
    • Beitrag32,35 € pro Monat

    pro Monat32,35 €

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Stand: 03.11.2026

Risikolebensversicherung vergleichen: Begriffe und gesetzliche Pflichten

So nutzen Sie den Vergleich auf dieser Seite. Tragen Sie Ihre Angaben in den Rechner ein und prüfen Sie die angezeigten Leistungen und Bedingungen selbst. Eine Anbieterliste oder Entgeltangaben liefert dieser Text nicht.

Absicherung und Vertragsrahmen

Leistung, Versicherungssumme und Laufzeit

Nach den Verbraucherinformationen der BaFin und der Verbraucherzentrale dient eine Risikolebensversicherung der finanziellen Absicherung benannter Begünstigter für den Fall, dass die versicherte Person während der vereinbarten Laufzeit verstirbt. Die Leistung besteht in der Auszahlung der vereinbarten Versicherungssumme an die im Vertrag genannten Bezugsberechtigten. Überlebt die versicherte Person die Laufzeit, entfällt diese Leistung laut BaFin; die gezahlten Beiträge werden nicht erstattet, weil sie der Risikoabsicherung dienten.

Versicherungssumme und Laufzeit legen Sie bei Vertragsabschluss fest. Laut Aufsichtshinweisen soll die Summe Ihren Absicherungsbedarf decken und sich bei einer Kreditsicherung oft an der Darlehenshöhe orientieren. Die Verbraucherzentrale betont: Die Risiko-Lebensversicherung dient nicht dem Vermögensaufbau; die Summe wird nur ausgezahlt, wenn der Versicherungsfall während der Laufzeit eintritt. Konkrete Beträge, Einkommensmultiplikatoren und Laufzeitjahre nennt dieser Beitrag nicht.

Von der Kapitallebensversicherung grenzt die Aufsicht die Risikolebensversicherung klar ab: Bei der Risikovariante fließen die Beiträge nicht in den Vermögensaufbau; die Leistung ist auf den Todesfall während der Laufzeit beschränkt. Demgegenüber koppelt die kapitalbildende Lebensversicherung die Absicherung an einen Spar- oder Anlagebaustein. Fondsgebundene Varianten und Altersvorsorgeprodukte behandelt dieser Überblick nicht.

Wird die Versicherung auf das Leben einer anderen Person genommen, verlangt § 150 Absatz 2 VVG unter den dort genannten Voraussetzungen die schriftliche Einwilligung der versicherten Person, sofern die vereinbarte Leistung die gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt. Versicherungsnehmerin bzw. Versicherungsnehmer und versicherte Person müssen also nicht identisch sein; die Zustimmungspflicht entnehmen Sie dem Gesetzestext und den Vertragsunterlagen. Denselben Fall beschreibt die Aufsicht und betont die schriftliche Zustimmung der versicherten Person vor Vertragsabschluss.

Angaben vor dem Vertrag und Empfänger der Leistung

Gesundheitsfragen, Anzeigepflicht und Bezugsrecht

Vor Vertragsabschluss stellen Versicherer Gesundheitsfragen. Wahrheitsgemäße Antworten auf diese Fragen verlangt die Aufsicht ausdrücklich. Gesetzlich verankert ist die vorvertragliche Anzeigepflicht in § 19 VVG: Bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung zeigen Sie dem Versicherer die Ihnen bekannten Gefahrumstände an, die für seinen Entschluss erheblich sind und nach denen er in Textform gefragt hat. Fragen nach der Vertragserklärung, aber vor Annahme, lösen dieselbe Pflicht aus.

Verletzt der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht, kann der Versicherer nach § 19 Absatz 2 VVG vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht entfällt laut Absatz 3, wenn weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorlagen; dann bleibt dem Versicherer ein Kündigungsrecht mit Monatsfrist. Absatz 4 schließt Rücktritt und Kündigung aus, wenn der Versicherer den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Umstände – wenn auch zu anderen Bedingungen – geschlossen hätte. Rechte nach den Absätzen 2 bis 4 stehen dem Versicherer nur zu, wenn er auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gesondert in Textform hingewiesen hat (§ 19 Absatz 5 VVG). § 20 VVG bezieht Kenntnis und Arglist eines Vertreters ein. Die Ausübung der Rechte regelt § 21 VVG; das Recht zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bleibt nach § 22 VVG unberührt. Folgen beschreibt dieser Beitrag nur so, wie das Gesetz sie formuliert.

Das Bezugsrecht bestimmt, wer die Leistung erhält. § 159 Absatz 1 VVG stellt klar: Sie sind im Zweifel berechtigt, ohne Zustimmung des Versicherers einen Dritten als Bezugsberechtigten zu bezeichnen und diesen später auszutauschen. Ein widerruflich Bezeichneter erwirbt das Recht auf die Leistung erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (§ 159 Absatz 2); ein unwiderruflich Bezeichneter bereits mit der Bezeichnung (§ 159 Absatz 3). § 160 VVG regelt unter anderem die Auslegung bei mehreren Bezugsberechtigten und den Fall, dass die Leistung an die Erben gehen soll. Als Bezugsberechtigte können Sie laut Aufsicht nicht nur Angehörige, sondern jede beliebige Person einsetzen. Begünstigte Personen legen Sie im Vertrag fest; diese Seite empfiehlt niemanden.

Rücktritt vom Vertrag und was hier fehlt

Widerruf, Abgrenzung und Grenzen dieses Beitrags

Für Lebensversicherungen verlängert § 152 Absatz 1 VVG die Widerrufsfrist abweichend von § 8 Absatz 1 Satz 1 VVG auf 30 Tage. Der Widerruf ist in Textform gegenüber dem Versicherer zu erklären und braucht keine Begründung; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung (§ 8 Absatz 1 VVG). Die Frist beginnt mit dem Vertragsschluss, jedoch nicht bevor Ihnen Versicherungsschein, Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die weiteren Informationen nach der VVG-Informationspflichtenverordnung sowie eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung in Textform zugegangen sind (§ 8 Absatz 2 VVG). Abweichend von § 8 Absatz 4 Satz 2 erlischt das Widerrufsrecht bei Lebensversicherung laut § 152 Absatz 1 spätestens 24 Monate und 30 Tage nach dem Vertragsschluss. Einzelheiten zu Rückgewähr und Rückkaufswert nach Widerruf stehen in § 152 Absatz 2 und 3 VVG; Eurobeträge übernimmt dieser Text nicht.

Themen außerhalb dieses Überblicks bleiben bewusst ausgespart: Berufsunfähigkeitsversicherung, Krankenversicherung, Hausrat und reine Kontoprodukte. Orientierung zu Hausratversicherung vergleichen, Rechtsschutzversicherung vergleichen und Hundehaftpflicht vergleichen finden Sie unter den jeweiligen Seiten. Steuerliche Behandlung von Beiträgen oder Leistungen markiert dieser Beitrag als «غير متحقق» und lässt sie weg; dazu verweist die BaFin ausdrücklich an Finanzämter und Steuerberatung, ohne selbst zu beraten.

Zweck dieser Seite ist eine ruhige, sachliche Einordnung gesetzlicher Begriffe zur Risikolebensversicherung. Beratung zu Versicherungen oder Finanzen, Produktempfehlungen und Dringlichkeitsappelle fehlen bewusst. Ob ein Vertrag zu Ihrer Lage passt, prüfen Sie selbst – etwa bei der Verbraucherzentrale oder einer zugelassenen Beratung, nicht anhand dieses Texts.

Häufige Fragen beantwortet

FAQ: Risikolebensversicherung

Wofür ist eine Risikolebensversicherung gedacht?

BaFin und Verbraucherzentrale beschreiben denselben Zweck: benannte Begünstigte finanziell absichern, wenn die versicherte Person während der Laufzeit verstirbt. Die vereinbarte Summe wird an die Bezugsberechtigten ausgezahlt; ein Vermögensaufbau ist damit nicht verbunden.

Was legen Versicherungssumme und Laufzeit fest?

Beide Parameter bestimmen Sie bei Vertragsabschluss. Aufsichtshinweise betonen, dass die Summe Ihren Absicherungsbedarf decken soll; die Verbraucherzentrale stellt klar, dass eine Auszahlung nur bei Eintritt des Versicherungsfalls während der Laufzeit erfolgt. Beträge nennt dieser Beitrag nicht.

Wie unterscheidet sich die Risikolebensversicherung von der Kapitallebensversicherung?

Bei der Risikovariante fließen die Beiträge laut Aufsicht nicht in den Vermögensaufbau; die Leistung beschränkt sich auf den Todesfall während der Laufzeit. Die kapitalbildende Variante verbindet Schutz mit einem zusätzlichen Sparanteil.

Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht?

§ 19 VVG verpflichtet Sie, bis zur Vertragserklärung die Ihnen bekannten, vom Versicherer in Textform abgefragten Gefahrumstände anzuzeigen. Bei Verletzung kann der Versicherer unter den Voraussetzungen der §§ 19 bis 22 VVG zurücktreten, kündigen oder anfechten – genau so, wie das Gesetz es beschreibt.

Was regelt das Bezugsrecht?

§§ 159 und 160 VVG bestimmen, wen Sie als Bezugsberechtigte einsetzen und wie die Berechtigung ausgelegt wird. Die Aufsicht hält fest, dass Sie nicht nur Angehörige, sondern jede Person benennen können. Eine namentliche Vorgabe enthält dieser Beitrag nicht.

Wie lange können Sie widerrufen?

Für Lebensversicherungen beträgt die Widerrufsfrist nach § 152 Absatz 1 VVG 30 Tage. Voraussetzungen zum Fristbeginn und zur Belehrung stehen in § 8 VVG; das Erlöschen spätestens nach 24 Monaten und 30 Tagen regelt ebenfalls § 152 Absatz 1.

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